Satzung des Vereins

Die Satzung wurde zuletzt am 25. März 2022 aktualisiert.

Index

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein ist ein Zusammenschluss ehemaliger Schülerinnen und Schüler sowie Lehrerinnen und Lehrer des Gymnasiums Klosterschule. Er trägt den Namen „Ehemalige der Klosterschule Hamburg e.V.“ und hat seinen Sitz in Hamburg.
Das Geschäftsjahr beginnt am 1.8. und endet am 31.7.

 

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung und die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studentenhilfe.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung von erzieherischen und unterrichtlichen Belangen der Schule sowie des Schullebens allgemein und einzelner Schülerinnen und Schüler.
    Das geschieht insbesondere durch:
    • Förderung von Projekten, die die Kompetenzen von Schüler:innen fördern, ihre wissenschaftliche Neugier wecken und sie in ihrer Entwicklung voran bringen. Dazu gehört etwa die Teilnahme an Wettbewerben.
    • unterstützende Begleitung von gegenwärtigen und in der Ausbildung befindlichen ehemaligen Schülerinnen und Schülern,
    • Förderung der Verbindung zwischen Schule und Ehemaligen zur Unterstützung bei der Berufswahl, Initiierung von Dialog zwischen Schüler:innen und Ehemaligen z.B. in zeitgeschichtlichem Kontext sowie zur Vermittlung von Kontakten bei der Durchführung von Projekten. Dazu dient auch die Pflege der Verbindung des Kontakts zu Ehemaligen durch Treffen und schriftliche Informationen über das Schulleben. und Belange der Ehemaligen sowie Initiierung von Dialog zwischen Schülerinnen und Schülern und Ehemaligen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Zu deren Erfüllung ist der Verein zur Bildung von Rücklagen berechtigt. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können ehemalige Schüler:innen sowie Lehrer:innen des Gymnasiums Klosterschule werden.
Außerordentliche Mitglieder können Organisationen und Einzelpersonen sein, die der Klosterschule besonders verbunden sind und sie unterstützen möchten.

 

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Anträge auf Mitgliedschaft sind in Schriftform auf Formblatt zu stellen. Über die Neuaufnahme entscheidet der Vorstand, der die Entscheidung in Schriftform mitteilt. Gegen die Ablehnung einer Aufnahme kann innerhalb einer Frist von 4 Wochen Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung in ihrer nächsten Sitzung der Vorstand mehrheitlich entscheidet.
  2. Die Mitgliedschaft erlischt durch, Austritt, Ausschluss oder Tod.
  3. Ein Mitglied kann mit einer Frist von einem Monat auf den Schluss des Kalenderjahrs durch Erklärung in Schriftform gegenüber dem Vorstand austreten. Der Mitgliedsbeitrag für das laufende Geschäftsjahr ist vollständig zu bezahlen.
  4.  Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es
    • Drei Jahre mit den Beiträgen im Rückstand ist und trotz Mahnung nach Ablauf des vierten Jahres nicht bezahlt oder
    • Das Ansehen des Vereins schädigt bzw. den Zwecken des Vereins zuwiderhandelt

Vor dem Ausschluss, über den der Vorstand entscheidet, ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann Einspruch eingelegt werden, über den die Mitgliederversammlung entscheidet. Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung gezahlter Mitgliedsbeiträge.

 

§ 6 Finanzierung

Der Verein finanziert die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ausgaben im Wesentlichen durch folgende Geldeinnahmen:

  1. Mitgliedsbeiträge
  2. Einnahmen aus Veranstaltungen
  3. Spenden
  4. Vermächtnisse

Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der durch die Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen den Beitrag zu erlassen oder dessen Höhe zu ändern.

 

§ 7 Organe und sonstige Gremien

1. Organe sind
–  Die Mitgliederversammlung,
–  Der Vorstand
2.  Sonstige Gremien sind
–  Der Beirat

 

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie berät in allen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein.

  1. Sie setzt sich zusammen aus
    1. Den ordentlichen Mitgliedern,
    2. Den außerordentlichen Mitgliedern sowie
    3. Den Mitgliedern des Vorstands

    Jedes Vorstandsmitglied und die ordentlichen Mitglieder haben je eine Stimme. Die außerordentlichen Mitglieder haben Rederecht, dürfen aber nicht mit abstimmen.

  2. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere
    1. Entgegennahme des Geschäftsberichts des Vorstands
    2. Feststellung des Jahresabschlusses
    3. Entlastung des Vorstands
    4. Wahlen zum Vorstand
    5. Wahl von zwei Kassenprüfer:innen
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    7. Entscheidung über Anträge von Mitgliedern und des Vorstands
    8. Änderungen der Satzung
    9. Auflösung des Vereins.
  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von mindestens einem Monat in Schriftform unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats auf Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder einzuberufen. Der Antrag muss den Zweck der Versammlung benennen.
  4. Anträge des Vorstands sind mit der Tagesordnung zu versenden. Anträge von Mitgliedern müssen bis sieben Tage vor der Versammlung in Schriftform beim Vorstand eingegangen sein. In der Versammlung gestellte dringende Anträge können von der Versammlung mit Stimmenmehrheit zur Beratung und Beschlussfassung zugelassen werden. Das gilt nicht für Anträge zur Änderung der Satzung.
  5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
  6. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führen die/der 1. bzw. 2. Vorsitzende, im Verhinderungsfall die/der Kassenführer:in..
  7. Die Beschlussfassung über Sachanträge erfolgt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Anträge gelten bei Stimmengleichheit als abgelehnt, bei Wahlen muss neu gewählt werden. Satzungsänderungen bedürfen einer zweidrittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  8. Die beiden Vorsitzenden sowie die/der Kassenführer:in werden einzeln gewählt, die Beisitzer:innen und Kassenprüfer:innen in gebündelter Einzelwahl.
  9. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins gem. § 12 der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich. Eine zu diesem Zweck einberufene Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn sie mindestens einen Monat vorher unter Angabe des Zwecks einberufen wurde.

 

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand leitet den Verein. Er ist zuständig für alle Angelegenheiten, soweit sich nicht durch Gesetz oder diese Satzung eine andere Zuständigkeit ergibt und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.  Der Vorstand vergibt den Alice-Pollitz-Preis an Schüler:innen oder ehemalige Schüler:innen für herausragendes Engagement oder besondere Leistungen.
  2.  Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und der/dem Kassenführer:in sowie bis zu fünf Beisitzer:innen, von denen eine/r die Aufgabe der Schriftführung übernimmt. Ihm soll außerdem die Leitung der Klosterschule ohne Stimmrecht angehören. Die Beiratsmitglieder erhalten die Möglichkeit zur Teilnahme an den Sitzungen.
    Vorstand i.S. des § 26 BGB sind die beiden Vorsitzenden sowie die/der Kassenführer:in. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und erledigen die laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann Aufgaben delegieren.
  3. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.  Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand die Position bis zur nächsten Wahl kommissarisch besetzen.
  4. Vorstandssitzungen finden mindestens halbjährlich, im Übrigen nach Bedarf statt und werden von einer/m der Vorsitzenden, im Vertretungsfall von der/vom Kassenführer:in geleitet.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
  6. Der Vorstand richtet eine Förderkommission ein, für die er eine Verfahrensordnung erlässt. Diese macht auch Vorschläge für den Alice-Pollitz-Fonds.Vorschläge für die vom Verein verliehenen Preise und Stipendien.
  7. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich, lediglich entstehende Auslagen werden ersetzt.

 

§ 10 Beirat

Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite, der ihn in jeder Hinsicht unterstützt. Der Beirat wird auf den Vorstandssitzungen angehört, es sei denn, Tagesordnungspunkte sollen vertraulich behandelt werden. Er hat kein Stimmrecht. Der Vorstand bestellt den Beirat für die Dauer von drei Jahren. Wiederbestellung ist zulässig.

 

§ 11 Protokolle

Über Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen sowie Sitzungen des Förderausschusses sind Niederschriften zu fertigen., Protokolle der Mitgliederversammlungen sind vom Sitzungsleiter und jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonders dazu einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei Auflösungsbeschluss oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen an den Schulverein der Klosterschule, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 13 Inkrafttreten

Die neu gefasste Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Die Umstellung des Geschäftsjahrs erfolgt zum darauffolgenden 1.8. Das Sondervermögen „Alice-Pollitz-Fonds“ wird in den allgemeinen Haushalt des Vereins überführt, der dessen Zwecke u.a. durch Verleihung des Alice-Pollitz-Preises weiter verfolgt.

 

Satzunggeschichte (gekürzt)

  1. Der Verein wurde 1932 gegründet und am 20.11.1964 ins Vereinsregister eingetragen.
  2. Die Satzung wurde geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 28.11.2019
  3. Die Satzung wurde neu gefasst in der Mitgliederversammlung am 13.11.2020
  4. Die Satzung wurde neu gefasst in der Mitgliederversammlung am geändert durch Beschluss der Mitgliedersammlung am 25.03.2022